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Wärmepumpe steuerlich absetzen: §35c EStG als Alternative

von inoutic Redaktion
06.04.2026
in Magazin
Lesedauer:3 Minuten Lesezeit
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Wer keine BEG-Förderung beantragt hat (oder will), kann die Wärmepumpe über die Einkommensteuer absetzen. §35c EStG erlaubt einen Steuerbonus von 20 Prozent der Kosten, verteilt über drei Jahre. Das ist weniger als die BEG-Förderung (30 bis 70 Prozent), aber für manche Konstellationen die bessere Option.

So funktioniert §35c

Du lässt die Wärmepumpe von einem Fachbetrieb einbauen. Nach Abschluss der Arbeiten bekommst du eine Bescheinigung des Handwerkers nach amtlichem Muster. Diese Bescheinigung reichst du mit deiner Steuererklärung ein. Das Finanzamt zieht den Steuerbonus direkt von deiner Steuerschuld ab, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Ein Steuerbonus von 5.000 Euro bedeutet 5.000 Euro weniger Steuern, nicht 5.000 Euro weniger Einkommen.

Die Verteilung über drei Jahre: Im ersten Jahr 7 Prozent der Kosten, im zweiten Jahr 7 Prozent, im dritten Jahr 6 Prozent. Zusammen 20 Prozent.

Förderhöchstgrenze: 200.000 Euro pro Wohneinheit. Maximaler Steuerbonus: 40.000 Euro (20 Prozent von 200.000). Bei einer typischen WP-Investition von 28.000 Euro: 5.600 Euro Steuerbonus über drei Jahre.

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Voraussetzungen

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein (Bauantrag oder Bauanzeige mindestens 10 Jahre her). Bei der BEG sind es nur 5 Jahre.

Du musst Eigentümer sein und das Gebäude selbst bewohnen. Vermietete Objekte und Zweitwohnungen sind ausgeschlossen.

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Die Maßnahme muss von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Eigenleistung ist nicht absetzbar.

Es darf keine andere öffentliche Förderung für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen werden. Also: entweder BEG oder §35c, nicht beides.

Wann §35c besser ist als die BEG

Wenn man den Maßnahmenbeginn verpasst hat. Bei der BEG muss der Antrag vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Wer zuerst bestellt und dann erst an die Förderung denkt, hat die BEG verspielt. §35c hat keine solche Frist. Man reicht die Bescheinigung einfach mit der nächsten Steuererklärung ein.

Wenn die BEG-Förderung abgelehnt wurde. Technische Gründe, formale Fehler, Gerät nicht auf der BAFA-Liste: Wenn die BEG nicht klappt, bleibt §35c als Fallback.

Wenn man keine Förder-Bürokratie will. Kein KfW-Portal, keine BzA, keine BnD, kein Warten auf Zusage. Einfach einbauen lassen, Bescheinigung bekommen, Steuererklärung machen.

Wann die BEG besser ist

In fast allen anderen Fällen. Bei der BEG bekommt man 30 bis 70 Prozent Zuschuss, bei §35c nur 20 Prozent. Bei einer 28.000-Euro-WP:

BEG mit 55 Prozent: 15.400 Euro Zuschuss. Eigenanteil: 12.600 Euro.

§35c: 5.600 Euro Steuerbonus. Eigenanteil: 22.400 Euro.

Differenz: 9.800 Euro zugunsten der BEG. Das ist viel Geld für etwas mehr Bürokratie.

Außerdem: Der BEG-Zuschuss kommt als Einmalzahlung nach Abschluss der Maßnahme (2 bis 6 Wochen Bearbeitungszeit). Der §35c-Bonus kommt verteilt über drei Steuererklärungen, also über 3 bis 4 Jahre.

Kombination mit anderen Steuervorteilen

§35c lässt sich nicht mit der BEG kombinieren, aber mit anderen Steuervorteilen. Handwerkerleistungen (§35a EStG) können für die Arbeitskosten geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn §35c nicht für die gleichen Kosten beansprucht wird. Im Klartext: Für die WP-Installation entweder §35c oder §35a, nicht beides.

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Wenn die WP-Installation mit einer energetischen Sanierung kombiniert wird (zum Beispiel Fenster plus Dämmung plus WP), können die einzelnen Maßnahmen getrennt behandelt werden: WP über BEG, Fenster über §35c. Oder alles über BEG als Einzelmaßnahmen. Die Mischung muss aber maßnahmenbezogen getrennt sein.

Der §35c in Zahlen

Steuerbonus: 20 Prozent der Gesamtkosten (Material plus Arbeit). Verteilung: 7 plus 7 plus 6 Prozent über drei Jahre. Förderhöchstgrenze: 200.000 Euro pro Objekt. Gebäudealter: mindestens 10 Jahre. Eigentümer-Voraussetzung: Selbstnutzung. Nachweis: Fachbetrieb-Bescheinigung nach amtlichem Muster. Nicht kombinierbar mit: BEG für die gleiche Maßnahme.

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