Das Solarspitzengesetz, offiziell eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, trat am 25. Februar 2025 in Kraft und brachte Änderungen, die jeden PV-Betreiber ab 7 kW betreffen. Fernsteuerbarkeit über Smart Meter, die Negativpreisregelung, Speicher dürfen offiziell Netzstrom puffern, und der Smart-Meter-Rollout wird beschleunigt. Manches davon greift sofort, anderes erst ab Juni 2026 oder 2029. Hier steht, was gilt und was man tun muss.
Fernsteuerbarkeit ab 7 kW
Die wichtigste Neuerung: Anlagen ab 7 kW Einspeiseleistung müssen über ein Smart Meter Gateway fernsteuerbar sein. Das heißt: Der Netzbetreiber kann die Einspeiseleistung der Anlage bei Bedarf drosseln, um das Netz zu stabilisieren.
Für Neuanlagen ab 7 kW, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen: Die Fernsteuerbarkeit muss ab dem 1. Juni 2026 funktionsfähig sein. In der Praxis heißt das: Bei der Inbetriebnahme wird ein Smart Meter eingebaut, und ab Juni 2026 muss die Steuerungsfunktion aktiv sein.
Für Bestandsanlagen über 7 kW, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind: Nachrüstpflicht bis zum 1. Januar 2029. Der Messstellenbetreiber baut das Smart Meter im Rahmen des Rollouts ein. Man muss nichts selbst beantragen.
Was Fernsteuerbarkeit im Alltag bedeutet: fast nichts. Die Drosselung tritt nur in Ausnahmesituationen ein (Netzüberlastung bei starker Einspeisung, typisch an sonnigen Wochenenden), und sie betrifft nur die Einspeisung. Der Eigenverbrauch wird nicht gedrosselt. Strom, den man für Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox nutzt, fließt ungehindert. Nur der Überschuss, der ins Netz gehen würde, kann reduziert werden.
Die 60-Prozent-Regel ohne Smart Meter
Anlagen ab 7 kW ohne Smart Meter (weil der Rollout noch nicht erfolgt ist) müssen ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzen. Bei einer 10-kWp-Anlage: maximal 6 kW Einspeisung. Was darüber liegt, wird vom Wechselrichter abgeregelt.
Mit Smart Meter und aktiver Fernsteuerbarkeit entfällt die 60-Prozent-Begrenzung. Die Anlage darf die volle Leistung einspeisen. Das bringt an sonnigen Tagen 5 bis 10 Prozent mehr Ertrag, weil die Spitzenleistung nicht mehr abgeschnitten wird.
Deshalb lohnt es sich, den Smart-Meter-Einbau nicht hinauszuzögern. Je früher das Smart Meter da ist, desto früher fällt die Abregelung weg, und desto mehr Ertrag bringt die Anlage.
Negativpreisregelung
Seit dem Solarspitzengesetz gilt für Neuanlagen ab 7 kW: In Stunden mit negativen Börsenstrompreisen entfällt die Einspeisevergütung. Man bekommt null statt 7,78 Cent, muss aber auch nichts draufzahlen. Der verlorene Förderzeitraum wird am Ende der 20-Jahres-Vergütung angehängt.
Die Regelung betrifft typischerweise sonnige Wochenenden und Feiertage, wenn viel PV-Strom im Netz ist und wenig verbraucht wird. 2024 gab es 457 solcher Stunden, 2026 werden 700 bis 900 erwartet. Für eine typische Hausanlage: 30 bis 80 Euro Verlust pro Jahr.
Der beste Umgang damit: Den Überschuss in Negativpreis-Stunden selbst verbrauchen statt einspeisen. Speicher laden, Wärmepumpe einschalten, E-Auto laden. Ein HEMS, das Börsenpreise kennt, macht das automatisch.
Speicher dürfen offiziell Netzstrom puffern
Eine rechtliche Klarstellung, die vorher fehlte: Seit dem Solarspitzengesetz dürfen Batteriespeicher offiziell Strom aus dem Netz aufnehmen, speichern und wieder ins Netz einspeisen. Vorher war das eine Grauzone, weil unklar war, ob ein Heimspeicher am Regelenergiemarkt teilnehmen darf und ob die Rückspeisung von Netzstrom ins Netz genehmigungspflichtig ist.
Jetzt ist klar: Speicher sind Netzstromspeichern gleichgestellt. Sie dürfen Netzstrom puffern und rückspeisen. Das ist die rechtliche Grundlage für bidirektionales Laden (E-Auto als Hausspeicher, V2H/V2G) und für die Teilnahme von Heimspeichern am Regelenergiemarkt.
In der Praxis hat das für die meisten Heimspeicher-Besitzer noch keine große Bedeutung, weil die Teilnahme am Regelenergiemarkt (Primärregelleistung, Sekundärregelleistung) technisch und vertraglich aufwendig ist. Aber die Grundlage ist gelegt, und in den nächsten Jahren werden Anbieter Geschäftsmodelle entwickeln, bei denen Heimspeicher als virtuelle Kraftwerke zusammengeschlossen werden und gemeinsam Regelenergie liefern.
Beschleunigter Smart-Meter-Rollout
Das Solarspitzengesetz verpflichtet die Messstellenbetreiber, den Smart-Meter-Rollout zu beschleunigen. Ziel: 90 Prozent aller relevanten Messstellen sollen bis Ende 2026 mit Smart Metern ausgestattet sein.
Relevante Messstellen sind: Alle PV-Anlagen ab 7 kWp. Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen und Wallboxen ab 4,2 kW nach §14a EnWG). Alle Letztverbraucher mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch.
Für PV-Betreiber heißt das: Der Messstellenbetreiber kommt von sich aus und baut das Smart Meter ein. Man muss nichts beantragen. Die Kosten trägt der Messstellenbetreiber, man zahlt nur die jährliche Zählermiete (15 bis 40 Euro, gesetzlich gedeckelt).
Wer den Einbau beschleunigen will (z.B. weil man einen dynamischen Stromtarif nutzen will und dafür ein Smart Meter braucht), kann beim Messstellenbetreiber den vorzeitigen Einbau beantragen. Das kann die jährliche Zählermiete vorübergehend erhöhen.
Was Bestandsanlagen betrifft
Bestandsanlagen unter 7 kW: Keine Auswirkung des Solarspitzengesetzes. Kein Smart Meter nötig (außer man will es freiwillig). Keine Fernsteuerbarkeit. Keine Negativpreisregelung.
Bestandsanlagen 7 bis 25 kW (vor 25.02.2025 in Betrieb): Smart-Meter-Nachrüstung bis 01.01.2029. Keine Negativpreisregelung (die gilt nur für Neuanlagen nach dem Stichtag). Keine 60-Prozent-Abregelung (die alte 70-Prozent-Regel des EEG 2023 gilt weiter bis zum Smart-Meter-Einbau, danach volle Einspeisung).
Bestandsanlagen über 25 kW: Bereits seit 2012 fernsteuerbar und im Smart-Meter-Rollout enthalten.
Zusammenfassung: Was man wissen muss
Neuanlage ab 7 kW, Inbetriebnahme 2025 oder 2026: Smart Meter wird bei Inbetriebnahme oder kurz danach eingebaut. Fernsteuerbarkeit ab 01.06.2026. Negativpreisregelung gilt (30 bis 80 Euro Verlust pro Jahr). Volle Einspeiseleistung mit Smart Meter, 60 Prozent ohne.
Bestandsanlage ab 7 kW, vor 25.02.2025: Smart Meter kommt bis 01.01.2029. Keine Negativpreisregelung. Alte 70-Prozent-Regel gilt bis Smart Meter, danach volle Einspeisung.
Anlage unter 7 kW: Nicht betroffen.
Balkonkraftwerk: Nicht betroffen.
Das Solarspitzengesetz ist kein Grund, PV nicht zu installieren. Die Negativpreisregelung kostet 30 bis 80 Euro pro Jahr bei einem Ertrag von 1.400 bis 2.200 Euro. Die Fernsteuerbarkeit betrifft im Alltag kaum jemanden. Und das Smart Meter bringt sogar einen Vorteil: volle Einspeiseleistung statt 60-Prozent-Abregelung. Unter dem Strich ändert das Solarspitzengesetz wenig an der Wirtschaftlichkeit einer Hausanlage.







