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Solarpaket I: Was es gebracht hat

von inoutic Redaktion
10.05.2026
in Magazin
Lesedauer:4 Minuten Lesezeit
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Solarpaket I Gesetzesreform
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Das Solarpaket I trat im Mai 2024 in Kraft und war das umfangreichste Gesetzespaket zur Vereinfachung von Photovoltaik in Deutschland seit Jahren. Balkonkraftwerke wurden entbürokratisiert, die Einspeisebegrenzung gelockert, Mieterstrom vereinfacht und die Rechte von Mietern gestärkt. Für viele Eigenheimbesitzer und Mieter war es der Moment, in dem PV vom komplizierten Projekt zum machbaren Vorhaben wurde. Hier steht, was sich konkret geändert hat.

Balkonkraftwerke: Von 600 auf 800 Watt

Die sichtbarste Änderung für Millionen Mieter und Wohnungseigentümer. Die maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten wurde von 600 auf 800 Watt angehoben. Das klingt nach einem kleinen Schritt, macht aber einen spürbaren Unterschied: 800 Watt erzeugen über das Jahr 25 bis 30 Prozent mehr Strom als 600 Watt, was die Amortisation um ein halbes bis ganzes Jahr verkürzt.

Gleichzeitig wurde die maximale Modulleistung auf 2.000 Wp angehoben. Man darf also Module mit deutlich mehr Leistung anschließen als der Wechselrichter durchlässt, was an bewölkten Tagen und bei flachem Sonnenstand den Ertrag steigert. Ein System mit vier Modulen à 450 Wp (1.800 Wp gesamt) und einem 800-W-Wechselrichter bringt über das Jahr 15 bis 25 Prozent mehr als ein System mit exakt 800 Wp Modulleistung.

Anmeldung radikal vereinfacht

Vor dem Solarpaket I musste ein Balkonkraftwerk sowohl im Marktstammdatenregister als auch beim Netzbetreiber angemeldet werden. Die Netzbetreiber-Anmeldung war oft ein bürokratisches Hindernis: Formulare, technische Daten, Wartezeiten von Wochen, manche Netzbetreiber verweigerten die Anmeldung bei Schuko-Stecker.

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Seit dem Solarpaket I entfällt die Netzbetreiber-Anmeldung für Steckersolargeräte bis 800 Watt komplett. Man meldet nur noch im Marktstammdatenregister an, online, in 5 bis 10 Minuten, kostenlos. Kein Netzbetreiber-Formular, keine Genehmigung, kein Warten.

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Für größere Dachanlagen bleibt die Netzbetreiber-Anmeldung bestehen, aber auch hier wurde der Prozess vereinfacht: Der Installateur übermittelt die Daten digital, und die Bearbeitungszeiten wurden verkürzt.

Rücklaufende Zähler geduldet

Ein praktisches Problem, das viele Balkonkraftwerk-Interessenten abgehalten hat: der alte Ferraris-Zähler. Wenn man ein Balkonkraftwerk anschließt und mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, dreht sich der Ferraris-Zähler rückwärts. Das war technisch nicht korrekt und konnte als Manipulation des Zählers gewertet werden.

Das Solarpaket I hat klargestellt: Rücklaufende Zähler werden geduldet, bis der Messstellenbetreiber von sich aus einen Zweirichtungszähler einbaut. Man muss nicht auf den Zählertausch warten, bevor man das Balkonkraftwerk in Betrieb nimmt. Der Messstellenbetreiber tauscht den Zähler im Rahmen des normalen Rollouts, die Kosten trägt er, nicht der Anlagenbetreiber.

Privilegierte bauliche Veränderung für Mieter

Das Solarpaket I hat die Grundlage dafür gelegt, dass Balkonkraftwerke als privilegierte bauliche Veränderung ins Miet- und Wohnungseigentumsrecht aufgenommen wurden. Die konkrete Umsetzung erfolgte im Oktober 2024 durch eine Änderung des BGB (§554) und des WEG (§20).

Seitdem gilt: Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können die Installation eines Balkonkraftwerks nicht mehr pauschal ablehnen. Sie brauchen einen triftigen Grund (Denkmalschutz, Statik, irreparable Substanzschäden). Eine einfache Ablehnung („Ich will das nicht“) reicht nicht mehr.

Das hat die Hürde für Millionen Mieter gesenkt, die vorher von der Zustimmung ihres Vermieters abhängig waren. Die Installationszahlen von Balkonkraftwerken sind nach dem Solarpaket I sprunghaft gestiegen.

Einspeisebegrenzung gelockert

Vor dem Solarpaket I galt die 70-Prozent-Regel: PV-Anlagen bis 25 kWp mussten die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung begrenzen, um das Netz nicht zu überlasten. Eine 10-kWp-Anlage durfte also maximal 7 kW ins Netz speisen. Was darüber lag, wurde vom Wechselrichter abgeregelt und ging verloren.

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Das Solarpaket I hat die Grenze auf 60 Prozent gesenkt. Klingt nach einer Verschärfung, ist aber eine Lockerung, weil gleichzeitig eine wichtige Ausnahme eingeführt wurde: Anlagen mit intelligentem Messsystem (Smart Meter) sind von der Begrenzung komplett befreit. Wer ein Smart Meter hat, darf die volle Leistung einspeisen. Da Smart Meter für Anlagen ab 7 kWp ohnehin vorgeschrieben sind (Solarspitzengesetz), betrifft die 60-Prozent-Regel in der Praxis nur kleine Anlagen unter 7 kWp ohne Smart Meter.

Für die meisten Einfamilienhaus-Anlagen (8 bis 15 kWp) bedeutet das: Volle Einspeiseleistung, kein Abregelungsverlust, 5 bis 10 Prozent mehr Ertrag als mit der alten 70-Prozent-Regel.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Das Solarpaket I hat ein neues Modell für Mehrfamilienhäuser eingeführt: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Sie vereinfacht das bisherige Mieterstrom-Modell erheblich.

Beim klassischen Mieterstrom wird der Vermieter zum Stromversorger, mit allen Pflichten: Stromlieferverträge, Abrechnung, Verbraucherschutz, Reststromvertrag. Das hat viele Vermieter abgeschreckt.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung übernimmt der Messstellenbetreiber die Aufteilung des PV-Stroms auf die einzelnen Wohneinheiten. Der Vermieter liefert den Strom, aber die Messung, Bilanzierung und Zuordnung läuft über das Smart Meter des Gebäudes. Der Vermieter muss keine Stromlieferverträge abschließen und keine Abrechnung erstellen. Die Mieter behalten ihren bestehenden Stromversorger für den Reststrom.

Das reduziert den bürokratischen Aufwand für den Vermieter drastisch und macht PV auf Mehrfamilienhäusern deutlich attraktiver.

Was das Solarpaket I nicht geändert hat

Die Einspeisevergütung. Die Vergütungssätze werden weiterhin halbjährlich um 1 Prozent gesenkt (Degression). Das Solarpaket I hat daran nichts geändert.

Die Steuerbefreiung. Die 0-Prozent-MwSt und die Einkommensteuerbefreiung kamen schon vorher (2022/2023) und sind unabhängig vom Solarpaket I.

Die Negativpreisregelung. Die kam mit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025), nicht mit dem Solarpaket I.

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Die Smart-Meter-Pflicht. Ebenfalls Solarspitzengesetz.

Die Fernsteuerbarkeit. Auch Solarspitzengesetz.

Was das Solarpaket I für die Praxis bedeutet

Für Mieter: Balkonkraftwerk kaufen, aufstellen, anmelden, fertig. Kein Vermieter kann es mehr pauschal verbieten. Kein Netzbetreiber muss kontaktiert werden. Kein Zählertausch nötig vor der Inbetriebnahme.

Für Eigenheimbesitzer: Die Einspeisebegrenzung ist mit Smart Meter aufgehoben, was 5 bis 10 Prozent mehr Ertrag bringt. Die Anmeldung ist einfacher geworden.

Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung macht PV auf dem Mietshaus praktikabel, ohne dass man zum Energieversorger werden muss.

Für die gesamte PV-Branche: Das Solarpaket I hat Hürden abgebaut, die den Zubau gebremst haben. Weniger Bürokratie, klarere Regeln, stärkere Rechte für Betreiber. Die Installationszahlen 2024 und 2025 zeigen den Effekt: Mehr Balkonkraftwerke, mehr Dachanlagen, mehr PV auf Mehrfamilienhäusern als je zuvor.

Was noch fehlt

Das Solarpaket II wurde angekündigt, aber Stand März 2026 noch nicht verabschiedet. Es soll unter anderem die Regelungen für Energy Sharing konkretisieren (§42c EnWG tritt im Juni 2026 in Kraft), den Netzanschluss für PV weiter beschleunigen, die Direktvermarktungspflicht für kleinere Anlagen anpassen und den PV-Ausbau auf Gewerbedächern und Freiflächen weiter vereinfachen.

Für Eigenheimbesitzer und Mieter war das Solarpaket I aber bereits der größte Schritt. Die wichtigsten Hürden sind gefallen, und PV ist so einfach und lohnend wie nie zuvor.

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