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Photovoltaik und Steuern 2026: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

von inoutic Redaktion
29.03.2026
in Magazin
Lesedauer:4 Minuten Lesezeit
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Photovoltaik Steuer 2026 steuerfrei

Symbolbild, KI-generiert

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Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Steuern und Photovoltaik war früher ein Thema, vor dem viele Hausbesitzer zurückgeschreckt sind. Gewinnermittlung, Umsatzsteuervoranmeldung, Kleinunternehmerregelung, Liebhaberei-Diskussionen mit dem Finanzamt. Seit 2022 und 2023 ist das grundlegend anders. Für die meisten privaten Anlagen gibt es steuerlich schlicht nichts mehr zu tun. Aber die Details sollte man trotzdem kennen.

Nullsteuersatz auf den Kauf: 0 Prozent Mehrwertsteuer

Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Verankert im Umsatzsteuergesetz, §12 Abs. 3. Das ist keine temporäre Fördermaßnahme, sondern ein unbefristetes Gesetz.

Was das bedeutet: Auf den Kaufpreis der Anlage fällt keine Mehrwertsteuer an. Der Nettopreis ist der Bruttopreis. Bei einer 10-kWp-Anlage für 12.000 Euro spart man rund 2.280 Euro gegenüber dem früheren Preis mit 19 Prozent MwSt.

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Der Nullsteuersatz gilt für Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagesystem, Verkabelung, Installation und Inbetriebnahme, also für das Komplettpaket. Voraussetzung: Die Anlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert und hat eine Leistung von maximal 30 kWp.

Für den Käufer heißt das: Auf der Rechnung steht 0 Prozent MwSt. Man zahlt den ausgewiesenen Nettobetrag, und das war es. Keine Vorsteuererstattung nötig, keine Umsatzsteuererklärung, kein Regelbesteuerungsantrag.

Wer vor 2023 eine Anlage gekauft hat, hatte die Möglichkeit, sich als Regelbesteuerer zu melden und die 19 Prozent Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Das musste man dann aber fünf Jahre lang mit Umsatzsteuervoranmeldungen durchziehen. Dieses Verfahren ist für Neuanlagen seit 2023 hinfällig.

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Einkommensteuerbefreiung: Keine Steuern auf PV-Einnahmen

Seit dem 1. Januar 2022 (rückwirkend, geregelt im Jahressteuergesetz 2022, §3 Nr. 72 EStG) sind die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und bis 100 kWp auf Mehrfamilienhäusern von der Einkommensteuer befreit.

Was das konkret bedeutet: Die Einspeisevergütung, die du vom Netzbetreiber bekommst, ist einkommensteuerfrei. Der Eigenverbrauch des Solarstroms, den das Finanzamt früher als geldwerten Vorteil bewertet hat, ist steuerfrei. Du musst weder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen noch die Einkünfte in der Steuererklärung angeben.

Das war der Punkt, der viele Hausbesitzer abgeschreckt hat: die jährliche Gewinnermittlung fürs Finanzamt, die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht, die Frage, ob man einen Gewerbeschein braucht. All das ist für Anlagen unter 30 kWp auf dem eigenen Haus vom Tisch.

Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob die Anlage Gewinn oder Verlust macht. Und sie gilt auch für Anlagen, die vor 2022 installiert wurden, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Gewerbesteuer: Unter 30 kWp kein Thema

Eine PV-Anlage ist formal ein Gewerbebetrieb, weil man Strom erzeugt und verkauft. Aber die Gewerbesteuer greift erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro (Freibetrag). Keine private Dachanlage kommt auch nur annähernd in diese Region.

Zusätzlich sind Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (bzw. 100 kWp auf Mehrfamilienhäusern) ausdrücklich von der Gewerbesteuer befreit, unabhängig vom Freibetrag.

Und eine Gewerbeanmeldung ist für diese Anlagen ebenfalls nicht nötig. Das war vor 2022 anders und hat vielen Eigenheimbesitzern unnötig Angst gemacht. Die Gewerbeanmeldung ist für private PV-Anlagen unter 30 kWp abgeschafft.

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Was bei größeren Anlagen gilt

Wer mehr als 30 kWp installiert (Einfamilienhaus) oder mehr als 100 kWp (Mehrfamilienhaus), fällt aus der steuerlichen Vereinfachung heraus. Dann gelten wieder die alten Regeln: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewinnermittlung per EÜR, gegebenenfalls Umsatzsteuerpflicht und Gewerbesteuer.

In der Praxis betrifft das bei Einfamilienhäusern kaum jemanden. 30 kWp entspricht rund 70 bis 80 Modulen, das braucht mindestens 150 bis 200 Quadratmeter Dachfläche. Die meisten Einfamilienhäuser liegen bei 8 bis 15 kWp.

Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt und Mieterstrom anbietet, sollte die 100-kWp-Grenze im Blick behalten. Darüber wird es steuerlich und bürokratisch aufwendiger.

Abschreibung: Wann sie relevant ist

Für Anlagen unter 30 kWp, die einkommensteuerbefreit sind, gibt es keine steuerliche Abschreibung. Die Anlage taucht in der Steuererklärung nicht auf, also kann man sie auch nicht abschreiben.

Für größere oder gewerbliche Anlagen gilt die lineare Abschreibung über 20 Jahre (5 Prozent pro Jahr). Das mindert den steuerpflichtigen Gewinn und kann bei hohen Einnahmen steuerlich vorteilhaft sein. Für den typischen Eigenheimbesitzer mit einer Anlage unter 30 kWp ist das aber irrelevant.

Häufige Fragen, kurz beantwortet

Muss ich eine Steuererklärung wegen meiner PV-Anlage abgeben? Nein, unter 30 kWp nicht. Die Einnahmen sind steuerfrei und müssen nicht deklariert werden.

Brauche ich eine Gewerbeanmeldung? Nein, unter 30 kWp auf dem Einfamilienhaus nicht.

Muss ich Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung abführen? Nein. Seit 2023 können sich PV-Betreiber als Kleinunternehmer behandeln lassen (§19 UStG), was bei den geringen Einnahmen einer privaten Dachanlage ohnehin der Fall ist. Die Einspeisevergütung wird netto ausgezahlt.

Was ist mit der Steuerbefreiung bei Speicher? Einnahmen aus dem Speicher (z.B. Teilnahme am Regelenergiemarkt) sind ebenfalls einkommensteuerbefreit, solange der Speicher zur PV-Anlage gehört und die 30-kWp-Grenze eingehalten wird.

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Was passiert, wenn ich die Anlage verkaufe? Der Verkaufserlös ist einkommensteuerbefreit, solange die Anlage unter 30 kWp liegt.

Was das alles für die Kaufentscheidung bedeutet

Die steuerliche Situation hat sich seit 2022 und 2023 massiv verbessert. Vor diesen Änderungen war es ein echtes Argument gegen PV, dass man sich mit dem Finanzamt herumschlagen musste. Dieses Argument gibt es nicht mehr.

Nullsteuersatz spart 2.000 bis 4.000 Euro beim Kauf. Einkommensteuerbefreiung eliminiert den jährlichen Verwaltungsaufwand komplett. Keine Gewerbeanmeldung, keine Gewinnermittlung, kein Hin und Her mit dem Finanzamt.

Für den typischen Eigenheimbesitzer mit einer Anlage unter 30 kWp heißt es: Kaufen, installieren, vergessen. Die Steuer kümmert sich um sich selbst, nämlich gar nicht.

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