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Wer neben seinem Job anfängt, Beratungs- oder Verkaufsgespräche zu führen, klärt vorher besser sechs Dinge: ob die Nebentätigkeit angezeigt oder genehmigt werden muss, ob sie in den Geschäftszweig des Arbeitgebers fällt, wie die Arbeitszeit gerechnet wird, ob ein Gewerbe anzumelden ist, was steuerlich gilt und wie es um die Sozialversicherung steht. Die Reihenfolge ist keine Formalie. Wer sie überspringt, riskiert eine Abmahnung, bevor das erste Honorar auf dem Konto ist.
Anzeigen oder genehmigen lassen
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich von der Berufsfreiheit gedeckt. Der Arbeitgeber kann sie nicht pauschal verbieten, und Klauseln, die jede Nebentätigkeit untersagen, halten einer Prüfung in aller Regel nicht stand.
Anders sieht es bei Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalten aus. Die finden sich in sehr vielen Arbeitsverträgen, sie sind wirksam, und sie bedeuten: Der Arbeitgeber muss Bescheid wissen. Genehmigen muss er, solange keine betrieblichen Interessen berührt sind. Berührt sind sie etwa dann, wenn die Nebentätigkeit die Leistung im Hauptjob absehbar beeinträchtigt, wenn sie in Konkurrenz zum Betrieb steht oder wenn gesetzliche Arbeitszeitgrenzen gerissen werden.
Der erste Schritt ist deshalb banal und wird trotzdem oft ausgelassen: den eigenen Arbeitsvertrag lesen, den Abschnitt zu Nebentätigkeiten suchen und ihn wörtlich nehmen.
Wettbewerb: die Grenze verläuft beim Geschäftszweig
Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses darf niemand im Geschäftszweig seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung tätig werden. Für kaufmännische Angestellte steht das ausdrücklich in § 60 HGB, für alle anderen folgt es aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.
Für Beratungs- und Vertriebstätigkeiten heißt das konkret: Es kommt nicht darauf an, dass man verkauft, sondern was und für wen. Wer im Hauptjob Versicherungen vermittelt und nebenbei Versicherungen vermittelt, hat ein Problem. Wer im Hauptjob in der Pflege arbeitet und nebenbei Gespräche für einen Anbieter im Bildungsbereich führt, hat keins. Wer sich unsicher ist, ob die Branchen sich überschneiden, klärt genau das im Genehmigungsgespräch, nicht danach.
Arbeitszeit: wann die Stunden zusammengezählt werden
Hier trennt sich, ob die Nebentätigkeit angestellt oder selbstständig ausgeübt wird.
Bei einer zweiten abhängigen Beschäftigung addiert das Arbeitszeitgesetz beide Tätigkeiten. Zulässig sind dann acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn, sofern der Durchschnitt eingehalten wird. Wer selbstständig arbeitet, fällt nicht unter diese Grenze. Die elfstündige Ruhezeit nach dem Hauptberuf ist in beiden Fällen einzuhalten, und sie ist der Punkt, an dem abendliche Telefontermine praktisch scheitern können. Was das für einen normalen Feierabend bedeutet, hat das Vibejournal an einer nebenberuflichen Online-Beratung durchgespielt.
Während des Erholungsurlaubs ist eine Erwerbstätigkeit untersagt, die dem Urlaubszweck widerspricht. Das steht in § 8 BUrlG und wird häufiger verletzt als geahndet, macht die Sache aber nicht zulässiger.
Krankschreibung, Teilzeit, Elternzeit
Eine Arbeitsunfähigkeit verbietet die Nebentätigkeit nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob sie die Genesung verzögert. Bei einem gebrochenen Bein spricht wenig gegen Telefonate, bei einer stimmlichen oder psychischen Erkrankung sehr viel. Im Zweifel gilt: erst mit der behandelnden Praxis sprechen.
In Teilzeit ist der Spielraum größer, die Anzeigepflicht bleibt trotzdem bestehen. In der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer gesetzlich geregelten Wochenstundengrenze möglich, sie bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers, und sie kann sich auf das Elterngeld auswirken.
Öffentlicher Dienst und Beamte: strengere Regeln
Wer verbeamtet ist, unterliegt nicht dem Arbeitsvertrag, sondern dem Beamtenrecht. Nebentätigkeiten sind dort grundsätzlich genehmigungspflichtig, und die Genehmigung ist an Grenzen gebunden, die es im Arbeitsverhältnis so nicht gibt: unter anderem an einen Anteil der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und an Vergütungsobergrenzen. Die Einzelheiten stehen im Bundesbeamtengesetz beziehungsweise in den Landesbeamtengesetzen und den zugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen, sie unterscheiden sich je nach Dienstherr.
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt der TVöD oder der TV-L mit einer eigenen Anzeigepflicht. Wer in diesem Bereich arbeitet, sollte vor allem anderen bei der eigenen Personalstelle fragen.
Gewerbe, Steuern, Kleinunternehmerregelung
Eine selbstständige Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit ist ein Gewerbe und nach § 14 GewO beim Gewerbeamt anzumelden. Das kostet je nach Kommune einen niedrigen zweistelligen Betrag und dauert selten länger als einen Vormittag.
Einkünfte sind steuerpflichtig, unabhängig von ihrer Höhe. Der Gewinn kommt in die Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuer fällt erst ab einem Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag an, den nebenberufliche Tätigkeiten selten erreichen.
Umsatzsteuerlich greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet, weist keine Umsatzsteuer aus. Wird die Grenze im laufenden Jahr gerissen, endet die Regelung sofort, nicht erst zum Jahreswechsel. Das ist die Stelle, an der nebenberufliche Gründer am häufigsten in eine Nachzahlung laufen.
Sozialversicherung und die Falle mit dem einen Auftraggeber
Bleibt die Selbstständigkeit nach Zeitaufwand und Einkommen hinter dem Hauptberuf zurück, ändert sich am Versicherungsstatus in der Regel nichts. Die Krankenkasse sollte trotzdem informiert werden, weil sie die Nebentätigkeit prüft und den Status feststellt.
Kritisch wird es, wenn dauerhaft nur ein einziger Auftraggeber existiert, dieser Weisungen erteilt und die Arbeit in seine Abläufe eingegliedert ist. Dann steht die Einstufung als Scheinselbstständigkeit im Raum, mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre. Wer Zweifel hat, kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Das dauert, schafft aber Klarheit, bevor es teuer wird.
Für Beratungs- und Vertriebstätigkeiten ist das die relevanteste Frage überhaupt, weil sie oft für genau einen Anbieter ausgeübt werden. Sie gehört ins erste Gespräch mit dem Anbieter, und zwar in dieser Form: Für wen genau werde ich tätig, wer erteilt Weisungen, und in welcher Vertragsform läuft das?
Wie man die Anzeige beim Arbeitgeber formuliert
Kurz, sachlich, schriftlich. Ein Absatz genügt:
„Sehr geehrte Frau …, ich beabsichtige, ab dem [Datum] eine selbstständige Nebentätigkeit im Bereich [Tätigkeit] aufzunehmen. Der zeitliche Umfang liegt bei etwa [Stunden] Stunden pro Woche, ausschließlich außerhalb meiner Arbeitszeit. Eine Konkurrenz zum Geschäftszweig unseres Hauses besteht nicht. Ich bitte um Bestätigung, dass dem nichts entgegensteht.“
Zwei Dinge nicht hineinschreiben: Umsatzerwartungen und Details zum Auftraggeber, soweit sie nicht verlangt werden. Beides erzeugt Rückfragen, die niemandem nützen.
Wo solche Tätigkeiten angeboten werden
Der Markt für nebenberufliche Beratungstätigkeiten ist unübersichtlich, die Spannbreite reicht von Selbstlernplattformen mit Videobibliothek bis zu Anbietern, die einzeln begleiten. Berufswende ist ein Beispiel für die zweite Gruppe: Der Aufbau läuft in vier Etappen neben dem bestehenden Beruf, der Einstieg über ein kostenfreies Telefonat, und der Anbieter nennt zwei Ausschlusskriterien, bei denen er von einer Zusammenarbeit abrät. Wer akut Geld braucht, ist ausdrücklich nicht gemeint, weil der Aufbau Zeit kostet. Wie dieser Anbieter die Frage nach dem Auftraggeber löst, nämlich über Partnerunternehmen statt über eine eigene Selbstständigkeit, beschreibt das Business-Magazin BW.
Ob ein Anbieter zu einem passt, entscheidet sich unabhängig von der Machart im selben Telefonat, in dem auch die Fragen aus diesem Text gestellt gehören.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit melden?
Wenn der Arbeitsvertrag eine Anzeige- oder Genehmigungsklausel enthält: ja. Ohne eine solche Klausel besteht keine allgemeine Meldepflicht, eine Information schafft aber Rechtsfrieden.
Kann mein Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?
Pauschal nicht. Im Einzelfall schon, sobald betriebliche Interessen berührt sind, etwa durch Wettbewerb, Arbeitszeitverstöße oder eine erkennbare Beeinträchtigung der Hauptleistung.
Ab welchem Betrag muss ich Einkünfte versteuern?
Ab dem ersten Euro. Der Gewinn gehört in die Einkommensteuererklärung. Umsatzsteuer fällt unter der Kleinunternehmergrenze nicht an.
Brauche ich ein Gewerbe?
Für eine selbstständige Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit in aller Regel ja, nach § 14 GewO.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Eine formal selbstständige Tätigkeit, die tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis abläuft: ein Auftraggeber, Weisungen, Eingliederung in fremde Abläufe. Folge sind Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag ist ein bezahlter Werbebeitrag. Er gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder, beschreibt Regelfälle und ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung. Für die eigene Situation ist der Blick in den Arbeitsvertrag und im Zweifel anwaltlicher Rat maßgeblich.









