Die Einspeisevergütung ist das Geld, das du für jede Kilowattstunde Solarstrom bekommst, die du ins öffentliche Netz einspeist. Sie wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt, ist für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr garantiert und war jahrelang der wichtigste finanzielle Anreiz für Solaranlagen. 2026 ist sie zwar nicht mehr der Hauptgrund für eine PV-Anlage (der liegt im Eigenverbrauch), aber sie ist weiterhin ein fester Bestandteil jeder Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Die aktuellen Vergütungssätze ab Februar 2026
Für Anlagen, die ab dem 1. Februar 2026 in Betrieb gehen, gelten diese festen Sätze:
Teileinspeisung (du verbrauchst einen Teil selbst und speist den Rest ein):
Bis 10 kWp: 7,78 Cent pro kWh.
Anteil von 10 bis 40 kWp: 6,73 Cent pro kWh.
Anteil von 40 bis 100 kWp: 5,36 Cent pro kWh.
Volleinspeisung (du speist den gesamten Strom ein):
Bis 10 kWp: 12,34 Cent pro kWh.
Anteil von 10 bis 40 kWp: 10,28 Cent pro kWh.
Anteil von 40 bis 100 kWp: 10,28 Cent pro kWh.
Bei Anlagen über 10 kWp wird die Vergütung gestaffelt berechnet. Die ersten 10 kWp bekommen den höheren Satz, der Teil darüber den niedrigeren. Bei einer 12-kWp-Anlage mit Teileinspeisung: 10 kWp mal 7,78 Cent plus 2 kWp mal 6,73 Cent, ergibt einen gewichteten Durchschnitt von 7,60 Cent pro kWh.
Degression: Warum die Sätze sinken
Die Einspeisevergütung sinkt halbjährlich um 1 Prozent (Degression). Ab August 2026 werden aus 7,78 Cent also 7,71 Cent. Ab Februar 2027 wären es 7,63 Cent, aber 2027 kommt vermutlich ohnehin ein neues Fördermodell.
Die Degression ist der Gesetzgeber-Versuch, die Vergütung an fallende Anlagenkosten anzupassen. Für die Kaufentscheidung bedeutet sie: Je früher man in Betrieb geht, desto höher der Vergütungssatz, und der gilt dann für volle 20 Jahre. Wer ein halbes Jahr wartet, bekommt einen niedrigeren Satz, der über zwei Jahrzehnte gilt. Bei einer 10-kWp-Anlage, die 7.000 kWh pro Jahr einspeist, macht ein halbes Jahr Unterschied etwa 50 Euro weniger pro Jahr aus, über 20 Jahre rund 1.000 Euro.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung?
Bei Teileinspeisung verbrauchst du einen Teil des Solarstroms selbst und speist den Überschuss ein. Bei Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz, du beziehst deinen Haushaltsstrom weiterhin vom Versorger.
Volleinspeisung bringt pro eingespeister kWh mehr (12,34 statt 7,78 Cent), aber du verpasst die viel höhere Ersparnis durch Eigenverbrauch (35 bis 42 Cent vermiedener Netzstrom). Die Rechnung ist klar: Teileinspeisung ist für fast alle Haushalte die bessere Wahl. Volleinspeisung lohnt sich nur, wenn das Haus tagsüber leersteht und der Stromverbrauch extrem gering ist, kein Speicher vorhanden ist, und die Anlage so groß ist, dass der Eigenverbrauchsanteil sowieso sehr niedrig wäre.
Man kann jährlich zwischen den Modellen wechseln. Frist: 30. November für das Folgejahr. Wer Volleinspeisung wählt und später einen Speicher nachrüstet, wechselt einfach zu Teileinspeisung.
Negativpreisregelung: Wann die Vergütung ausfällt
Seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) gilt für Neuanlagen ab 7 kW: In Stunden mit negativen Börsenstrompreisen, also wenn so viel Strom im Netz ist, dass Erzeuger draufzahlen müssen, entfällt die Einspeisevergütung.
2024 gab es 457 solcher Stunden. Für 2026 rechnen Analysten mit 700 bis 900 Stunden. Das klingt nach viel, betrifft aber fast ausschließlich die Mittagsstunden an sonnigen Wochenenden und Feiertagen, also genau die Zeiten, in denen man als PV-Betreiber mit Speicher ohnehin den eigenen Speicher lädt statt einzuspeisen.
Der tatsächliche Verlust für eine typische 10-kWp-Hausanlage liegt bei geschätzt 30 bis 80 Euro pro Jahr. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum um die verlorenen Stunden. Man bekommt die Vergütung also nicht weniger lang, nur in weniger Stunden.
Für Bestandsanlagen unter 7 kW und Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, gilt die Regelung nicht.
Was ab 2027 kommt: Contracts for Difference
Die EU-Beihilfegenehmigung für die EEG-Förderung läuft Ende 2026 aus. Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet an einem Nachfolgemodell: Contracts for Difference (CfD), auf Deutsch Differenzverträge.
Das Prinzip: Statt einer festen Vergütung pro kWh bekommt der Betreiber die Differenz zwischen einem garantierten Mindestpreis und dem tatsächlichen Marktpreis. Liegt der Börsenstrom bei 5 Cent und der garantierte Preis bei 10 Cent, bekommt man 5 Cent Zuschlag. Liegt der Börsenstrom bei 12 Cent, bekommt man nichts, behält aber die 12 Cent Markterlös.
Was das für kleine Dachanlagen bedeutet, ist noch nicht klar. Der aktuelle Arbeitsentwurf sieht vor, dass die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab 2027 wegfällt. Ob es eine vereinfachte CfD-Regelung für Kleinanlagen gibt oder ob man in die Direktvermarktung gezwungen wird (was bei Anlagen unter 25 kWp bisher freiwillig und meist unwirtschaftlich ist), steht noch aus.
Was feststeht: Wer 2026 in Betrieb geht, bekommt die aktuelle feste Vergütung für 20 Jahre, egal was danach politisch passiert. Das ist ein handfestes Argument gegen endloses Warten.
Was die Vergütung für die Wirtschaftlichkeit bedeutet
Die Einspeisevergütung ist 2026 nicht mehr der Star der Wirtschaftlichkeitsrechnung, das ist der Eigenverbrauch. Aber sie bleibt ein stabiler Sockel.
Beispiel: Eine 10-kWp-Anlage ohne Speicher speist 7.000 kWh pro Jahr ein. Bei 7,78 Cent sind das 545 Euro pro Jahr. Über 20 Jahre: 10.900 Euro. Das ist kein Vermögen, aber es ist ein garantierter Einnahmestrom, den kein Festgeldkonto bieten kann, inflationsresistent in dem Sinne, dass der Betrag fix ist und nicht sinkt.
Wer maximale Wirtschaftlichkeit will, minimiert die Einspeisung durch hohen Eigenverbrauch (Speicher, Wärmepumpe, E-Auto) und nutzt die Vergütung nur als Auffangbecken für den Überschuss, der nicht anders verwendet werden kann.
Zeitplan und was zu tun ist
Wer die aktuelle Vergütung sichern will, muss die Anlage 2026 in Betrieb nehmen. Nicht bestellen, nicht planen, in Betrieb nehmen. Das Datum der Inbetriebnahme bestimmt den Vergütungssatz. Bei einer typischen Planungszeit von zwei bis vier Monaten sollte man spätestens im Sommer 2026 den Auftrag erteilen, um vor Jahresende ans Netz zu gehen.
Die Vergütung wird automatisch gezahlt, sobald die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen und beim Netzbetreiber angemeldet ist. Die Auszahlung erfolgt über den Netzbetreiber, meistens jährlich rückwirkend, manche Betreiber zahlen auch quartalsweise.
Wer 2026 in Betrieb geht, hat den Satz für 20 Jahre gesichert. Das ist einer der wenigen Bereiche, in denen der Staat tatsächlich Planungssicherheit bietet. Noch.







